Hinweise und Erklärung zur Höhe des monatlichen Kindertagesstätten Beitrages
Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in Bad Iburg werden laut Beschluss des Rates vom 06.10.2022 ab dem 01.08.2023 wie folgt festgelegt:
Einkommen |
7 Stunden 08:00- 15:00 Uhr |
Sonderöffnung pro ½ Std. monatlich |
Sonderöffnung pro 1 Stunde monatlich |
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Stufe 1: bis 20.000 € |
161,00 € |
11,50 € |
23,00 € |
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Stufe 2: bis 30.000 € |
206,50 € |
14,75 € |
29,50 € |
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Stufe 3: bis 40.000 € |
224,00 € |
16,75 € |
33,50 € |
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Stufe 4: bis 50.000 € |
266,00 € |
19,00 € |
38,00 € |
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Stufe 5: bis 60.000 € |
309,75 € |
21,75 € |
43,50 € |
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Stufe 6: über 60.000 € |
343,00 € |
24,50 € |
49,00 € |
Die Verpflegungskosten für Mittagessen und Getränke betragen in der Kita und Krippe 65 € pro Monat.
Elternbeiträge für Kinder ab 3 Jahre (bis zu 8 Stunden) entfallen!
Bei der Ermittlung des Elternbeitrags gelten folgende Grundsätze:
-
- Berücksichtigt wird das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid des Vorvorjahres
bezogen auf den Aufnahmetag des Kindes in die Tageseinrichtung.- Die Einstufung erfolgt grundsätzlich in die höchste Einkommensstaffel. Auf Antrag mit
entsprechendem (vollständigem) Nachweis kann die Einstufung in eine geringere
Einkommensstufe erfolgen. Der geringere Beitrag gilt erst im Monat nach Vorlage des
prüffähigen Nachweises, nicht rückwirkend. Es besteht die Verpflichtung eine Erhöhung des
Einkommens mitzuteilen, soweit dieses relevant für die Einstufung ist.- Besuchen zwei Geschwisterkinder beitragspflichtig die Kindertageseinrichtung, so ermäßigt sich der Beitrag für das 2. Kind um 50 %. Das gilt nicht, wenn lediglich ein Beitrag für die
Betreuungszeit über 8 Std. (ergänzende Gebühr) erhoben wird.- Die Elternbeiträge gelten auch für Kinder U3, die in altersübergreifenden Gruppen betreut
werden.- Für den Besuch des Kindergartens der Ü3 Kinder über acht Stunden hinaus wird eine ergänzende Gebühr erhoben. Es gelten die für die Sonderöffnungszeiten festgelegten Stundensätze entsprechend dem jeweiligen Einkommen. Hinsichtlich der Ermittlung der Einkommensstufe gelten die für die Erhebung der Elternbeiträge für Krippen maßgeblichen Regelungen entsprechend.
- Für eine Betreuung von 0,5 Std. wird jeweils die Hälfte des Beitrags pro Stunde berechnet.